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Verfassung des Freistaates Bayern
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Art. 96
1
Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer einzelnen Partei.
2
Der Beamte hat sich jederzeit zum demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen und zu ihm innerhalb und außerhalb des Dienstes zu stehen.
Import:
07.05.2025