Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Bayerische Verfassung
Alle Überschriften ausklappen
Bayerische Verfassung
info
Verfassung des Freistaates Bayern
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 86
(1)
1
Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
2
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2)
Gerichte für besondere Sachgebiete sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig.
Import:
07.05.2025