Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Bayerische Verfassung
Alle Überschriften ausklappen
Bayerische Verfassung
info
Verfassung des Freistaates Bayern
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 72
(1)
Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2)
Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Import:
07.05.2025