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Verfassung des Freistaates Bayern
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Art. 53
1
Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.
2
In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche geregelt.
3
Jede Aufgabe der Staatsverwaltung ist einem Geschäftsbereich zuzuteilen.
Import:
07.05.2025