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Bayerische Verfassung
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Bayerische Verfassung
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Verfassung des Freistaates Bayern
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Art. 2
(1)
1
Bayern ist ein Volksstaat.
2
Träger der Staatsgewalt ist das Volk.
(2)
1
Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund.
2
Mehrheit entscheidet.
Import:
09.06.2025