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Art. 13
(1)
Der Landtag besteht aus 180
1
Abgeordneten des bayerischen Volkes.
(2)
1
Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei.
2
Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.
1 Für den 14. Landtag s. § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39).
Import:
24.11.2025