Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Bayerische Verfassung
Alle Überschriften ausklappen
Bayerische Verfassung
info
Verfassung des Freistaates Bayern
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 118a
1
Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden.
2
Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.
Import:
07.05.2025