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Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
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Art. 47 Grundrechtseinschränkung
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Art. 13 des Grundgesetzes
1
,
Art. 106 Abs. 3 der Verfassung
2
) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
1 BGBl. FN 100-1
2 BayRS 100-1-S
Import:
07.05.2025