BayEG

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Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

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Baurecht

(1)
1Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung 1über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt
  • 1.
    aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten Leistungen,
  • 2.
    aus einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß wegen der Geldentschädigung oder einer Ausgleichszahlung,
  • 3.
    aus einem Beschluß nach Art. 7 Abs. 3, Art. 14 Abs. 8, Art. 18, 25, 27 Abs. 7 und Art. 37 Abs. 4, Art. 40 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 Satz 3 und Art. 75 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG 2.
 2Die Zahlungsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.
(2)
1Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. 2In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.
(3)
Die Vollstreckung nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz 3bleibt im übrigen unberührt.

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