BayEG

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Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

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Baurecht

1Die Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen. 2 Art. 8 bis 13 gelten sinngemäß.
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