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Bayerisches Datenschutzgesetz
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Art. 22 Geldbußen (zu Art. 83 DSGVO)
Gegen öffentliche Stellen im Sinne des
Art. 1 Abs. 1 und 2
dürfen Geldbußen nach
Art. 83 DSGVO
nur verhängt werden, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
Import:
02.06.2025