BayDG Bayerisches Disziplinargesetz
BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1)
1Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
- 1.auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme der Zurückstufung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkennen oder
- 2.die Disziplinarklage abweisen.
(2)
Das Disziplinarverfahren kann durch Beschluss eingestellt werden, wenn
- 1.das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme unzulässig wird,
- 2.in der Person des Beamten oder der Beamtin oder des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin Umstände eintreten, die zur Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 führen würden; Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3)
Der rechtskräftige Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
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