BayBO

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Bayerische Bauordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

1Bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
  • 1.
    die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
  • 2.
    Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes,
  • 3.
    andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
 2Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt.
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