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Bayerisches Beamtengesetz
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Art. 4 - Angehörige
Angehörige im Sinn dieses Gesetzes sind die in
Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)
aufgeführten Personen.
Import:
24.11.2025