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Bayerisches Beamtengesetz
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Art. 131 Beamte und Beamtinnen des Landesamts für Verfassungsschutz
Für Beamte und Beamtinnen des Landesamts für Verfassungsschutz in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz gilt
Art. 129
entsprechend.
Import:
24.11.2025