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Bayerisches Beamtengesetz
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Art. 101 Jubiläumszuwendung
1
Den Beamten und Beamtinnen soll bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
2
Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
Import:
07.05.2025