[Bay]BezO

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Bezirksordnung

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Kommunalrecht

1Die Verwaltung des Bezirks wird im organisatorischen und nach Maßgabe der Art. 35a und 35b im personellen und sächlichen Verwaltungsverbund mit der Regierung geführt. 2Die Einzelheiten werden durch ergänzende Vereinbarung zwischen Bezirk und Regierung geregelt.
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