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Art. 103 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)
Art. 101
dieses Gesetzes tritt am 1. Juni 1953, die übrigen Bestimmungen treten am 1. Dezember 1954 in Kraft.
*)
(2)
Art. 101a Satz 3
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27.07.1953 (GVBl. S. 107). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
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24.11.2025