Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BayBesG
Alle Überschriften ausklappen
BayBesG
info
Bayerisches Besoldungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Farbe auswählen
Art. 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
1
Bei begrenzter Dienstfähigkeit findet auf die zustehende Besoldung
Art. 6
entsprechend Anwendung.
2
Die Bezüge nach Satz 1 werden um einen Zuschlag nach
Art. 59
ergänzt.
Import:
09.06.2025