Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
AtG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
AtG
info
Zur Einzelansicht
Atomgesetz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 23 - Ausstattung der zuständigen Behörden
Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.
Import:
20.09.2024