AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG
Asylbewerberleistungsgesetz
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a und 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a, 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 2a, 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.
(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a, 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Einreiseverweigerung, die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) 2024/1351 nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) 2024/1351 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1
- 1.
- internationaler Schutz oder
- 2.
- aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn
- 1.
- sie ihrer Pflicht nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht nachkommen,
- 2.
- sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
- 3.
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
- 4.
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
- 5.
- sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
- 6.
- sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
- 7.
- sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,
- 1.
- entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
- 2.
- entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
(7) Soweit hinreichend begründet und verhältnismäßig, erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 für die Dauer von höchstens einem Monat ebenso nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn sie durch ihr Verhalten die Ordnung in der Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes oder der Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 des Asylgesetzes schwerwiegend beeinträchtigt oder in diesen Einrichtungen Personen bedroht oder sich gewalttätig verhalten haben. Die Verstöße nach Satz 1 werden der für die Leistungsgewährung zuständigen Behörde von der Leitung der Unterkunft schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Bei der Bemessung der Einschränkungsdauer werden Art und Umfang des Verstoßes und die konkreten Umstände, unter denen dieser Verstoß begangen wurde, berücksichtigt.
(8) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a oder 4 bis 7, die ihren Pflichten gemäß einer Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes nicht nachkommen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald die Leistungsberechtigten ihre Pflichten gemäß der Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes erfüllen.
(9) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a und 5, denen eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 zugestellt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat.
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