Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
ArbGG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
ArbGG
info
Zur Einzelansicht
Arbeitsgerichtsgesetz
info
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Schuldrecht BT
Vertragliche Schuldverhältnisse
Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 6 - Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2) (weggefallen)
Import:
20.09.2024