Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
AnzV
Alle Überschriften einklappen
Alle Überschriften ausklappen
AnzV
info
Anzeigenverordnung
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 13 Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)
Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.
Quelle:
BMJ
Import:
24.04.2025