Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
AnfG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
AnfG
info
Zur Einzelansicht
Anfechtungsgesetz
info
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 19 - Internationales Anfechtungsrecht
Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.
Import:
20.09.2024