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Arzneimittelgesetz
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Medizinrecht
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§ 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden.
Import:
27.07.2025