Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
AMG
Alle Überschriften ausklappen
AMG
info
Arzneimittelgesetz
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Medizinrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 120
Bei einer klinischen Prüfung, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durchgeführt wird, ist die Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 abzuschließen.
Import:
20.09.2024