Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
AktG
Alle Überschriften einklappen
Alle Überschriften ausklappen
AktG
info
Aktiengesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Kapitalgesellschaftsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 28 Gründer
Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
Quelle:
BMJ
Import:
05.05.2025