Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
AktG
Alle Überschriften einklappen
AktG
info
Aktiengesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Kapitalgesellschaftsrecht
Farbe auswählen
§ 223 Anmeldung des Beschlusses
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Import:
20.09.2024