Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
AktG
Alle Überschriften ausklappen
AktG
info
Aktiengesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Kapitalgesellschaftsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 14 Zuständigkeit
Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.
Import:
12.08.2025