Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
AktG
Alle Überschriften ausklappen
AktG
info
Aktiengesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Kapitalgesellschaftsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 11 Aktien besonderer Gattung
Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.
Import:
31.07.2025