AGGVG Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
AGGVG
Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig:
- 1.für die Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
- 2.für die Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben, soweit nicht die Zuständigkeit anderweitig geregelt ist.
Import: