AGGVG

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Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

Als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können vom Präsidenten des Obersten Landesgerichts Personen oder Vereinigungen anerkannt werden,
  • 1.
    die die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive Schlichtung bieten,
  • 2.
    die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben,
  • 3.
    die nach einer Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz entspricht.
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