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Art. 2 Vertrauenspersonen für die Schöffenwahl
Für die Wahl der Vertrauenspersonen (
§ 40 Abs. 2 GVG
) durch den Gemeinderat gelten
Art. 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung
, für die Wahl durch den Kreistag
Art. 45 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Landkreisordnung
.
Import:
04.08.2026