AGGVG

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Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

(1)
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:
  • 1.
    Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
  • 2.
    in den Fällen des § 150 der Insolvenzordnung Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
  • 3.
    freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
  • 4.
    das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten.
(2)
Die Gerichtsvollzieher können den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.
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