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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Öffentliches Recht
Europarecht
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Art. 231 [Abstimmungen im Europäischen Parlament; Beschlussfähigkeit]
Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.
Import:
14.01.2026