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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Art. 213 [Finanzhilfen für Drittländer]
Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.
Import:
12.01.2026