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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Art. 204 [Regelungen für Grönland]
Die Artikel 198 bis 203 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu den Verträgen.
Import:
11.01.2026