Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
27. BImSchV
Alle Überschriften ausklappen
27. BImSchV
info
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Farbe auswählen
§ 6 Anzeige
Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
Import:
08.06.2025